Zum Jahreswechsel 2022/2023 treten zahlreiche Gesetzesänderungen für Unternehmen jedweder Größe in Kraft. Neben der Verlängerung von bereits bestehenden Gesetzen kommen zahlreiche Neuregelungen, welche es zu kennen und vor allem umzusetzen gilt. Pflegemindestlohn, Tarifverträge sowie das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz sind in diesem Zusammenhang nur kleiner Teil aller wichtigen Veränderungen im kommenden Jahr.
Anhebung des Pflegemindestlohns
Der Mindestlohn für im Gesundheitswesen beschäftige Menschen wird bis Ende 2023 schrittweise angehoben. Eine erste Anhebung erfuhren die Beschäftigten bereits im April 2022. Am 1. September 2022 erfolgt eine weitere Erhöhung. Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung erhalten ab diesem Stichtag 13,70 Euro. Qualifizierte Hilfskräfte, welche eine ein- bis zweijährige Ausbildung vorweisen können, erhalten dann 14,60 Euro. Fachkräfte werden mit mindestens 17,10 Euro für ihre Arbeit entlohnt.
Ab dem 1. Mai 2023 erhalten Pflegehilfskräfte 0,30 Euro (13,90 Euro), qualifizierte Hilfskräfte 0,30 Euro (14,90 Euro) und Pflegefachkräfte 0,55 Euro (17,65 Euro) mehr Geld. Die letzte Mindestlohnerhöhung erfahren Pflegekräfte zum 1. Dezember 2023. Alle rund 1,2 Millionen Beschäftigen erhalten ab diesem Zweitpunkt abhängig von der jeweils vorliegenden Ausbildung 14,15 Euro, 15,25 Euro beziehungsweise 18,25 Euro. Die Gesetzesänderungen umfassen in diesem Bereich einen Vorschlag der Pflegekommission, wonach Angestellte in der Altenpflege neun zusätzliche Urlaubstage erhalten in den Jahren 2023 und 2024 erhalten sollen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab 2023 müssen Angestellte bei vorliegender Krankheit keinen gelben Zettel mehr bei ihrer Krankenkasse oder beim Arbeitgeber einreichen. Zum Stichtag 1. Januar 2023 werden alle Krankenkassen dazu verpflichtet, die eingegangene Krankmeldung digital an Arbeitgeber weiterzuleiten. In Zukunft reicht es also aus, wenn Sie sich telefonisch bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden und einen Arzt aufsuchen.
Als Unternehmer benötigen Sie zur Umsetzung dieser neuen Gesetzesänderungen ein geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronisch gestützte und ebenfalls geprüfte Ausfüllhilfe sowie ein zertifiziertes Zeiterfassungssystem.
Elektronische unterstützte Betriebsprüfung (eubp)
Zum 1. Januar 2023 ist eine eubp gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei geht es in erster Linie darum, dass alle digital erfassten Entgeltabrechnungen innerhalb einer Betriebsprüfung ausgewertet werden können. Ein solche wird in der Regel durch die Deutsche Rentenversicherung in einem Abstand von vier Jahren bei Ihnen durchgeführt. In diesem Zusammenhang spielt es eine entscheidende Rolle, dass Sie die Informationen mit Hilfe eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms an die jeweils zuständige Stelle übermitteln.
Als Arbeitgeber müssen Sie deshalb eine Anpassung an ihrem bisher verwendete Abrechnungsprogramm vornehmen lassen. Unter Umständen müssen Sie zusätzlich Software-Module für Ihr bisher verwendetes Abrechnungsprogramm hinzukaufen.
Das Lieferkettenverfolgungsgesetz (LkSG)
Bereits im Juni 2021 wurde das LkSG verschiedet und wird ebenfalls ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend eingeführt. Dieser Stichtag betrifft jedoch nur Unternehmer, welcher mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Bei Betrieben mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sind die Gesetzesänderungen für den 1. Januar 2024 vorgesehen. Im Kern des LkSG steht die Verbesserung der Bedingungen für alle an einer Lieferkette beteiligten Parteien. Hierbei kann es durchaus einen Mehrwert bieten, die jeweils vorherrschenden Menschenrechtssituationen einer Analyse zu unterziehen und auf diese Weise die Forderungen des Lieferkettenverfolgungsgesetzes zu erfüllen.
Ein erster wichtiger Schritt ist das Aufsetzen einer Grundsatzerklärung, welche die Achtung der Menschenrechte beinhaltet. Darüber hinaus sollten Sie einen Verantwortlichen einsetzen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten prüft.
Whistleblower-Gesetz
Whistleblower, welche Verstöße gegen EU-Recht melde, sollen künftig einen größeren Schutz genießen. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sind demnach dazu verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten profitieren hier von einer Übergangsfrist, welche ab dem 17. Dezember 2023 greift.
Die Meldung von Gesetzesübertretungen konzentriert sich insbesondere auf die Produkt- und Verkehrssicherheit, Finanzdienstleistungen sowie Lebensmittel sowie Umweltschutz. Unternehmensinterne Richtlinien, wie zum Beispiel Reisekosten-, Altersvorsorge- sowie Gleitzeitrichtlinien sind ausgenommen. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich eine Meldestelle zu teilen. Die Meldung eines Verstoßes darf wahlweise telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen. Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf eine Meldung reagieren und zumindest eine Rückmeldung geben.
Tarifvertrag
Am 1. Januar 2022 startet die neue Tarifrunde im öffentlichen Dienst. Die Verhandlungen drehen sich um die Gehälter von 2,8 Millionen Beschäftigen in diesem Sektor. Die Tarifverhandlungen betreffen den öffentlichen Dienst von Bund und Gemeinden sowie Versorgungsbetriebe. Weitere Institutionen, wie zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, sowie der Arbeitgeberverband der gesetzlichen Rentenversicherung, sind ebenfalls berücksichtigt.
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhaltet das Recht, dass sich jeder Deutsche bzw. Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten frei ihren Beruf, Arbeitsplatz und ihre Ausbildungsstätte aussuchen dürfen. Beschäftige aus Nicht-EU-Staaten müssen hingegen einen sogenannten Aufenthaltstitel besitzen, welcher der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sowie der Ausländerbehörde unterliegt.
Die bisher geltende “Westbalkan-Regelung” ist nun auf den 31. Dezember 2023 verlängert worden. Personen aus Albanien, Bosnien, Herzegowina sowie dem Kosovo sind hiervon betroffen. Beschäftigte aus der Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro finden ebenfalls Berücksichtigung in der gesetzlichen Neuregelung.
Jährlich werden allerdings lediglich 25.000 Zustimmungen von Seiten der Behörden erteilt. Sie sollten hier grundsätzlich jeden Arbeitsvertrag unter Vorbehalt ausstellen und zudem das beschleunigte Fachkräfteverfahren verwenden, sofern es sich anbietet und ihnen einen unternehmerischen Mehrwert in Aussicht stellt.
Zum Autor
Hallo, mein Name ist Björn Rolletter. Hier finden Sie Erläuterungen unserer Leistungen und Tipps & Tricks, die den Workflow in Ihrem unternehmen erleichtern. Viel Spaß beim Stöbern!
Zum Jahreswechsel 2022/2023 treten zahlreiche Gesetzesänderungen für Unternehmen jedweder Größe in Kraft. Neben der Verlängerung von bereits bestehenden Gesetzen kommen zahlreiche Neuregelungen, welche es zu kennen und vor allem umzusetzen gilt. Pflegemindestlohn, Tarifverträge sowie das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz sind in diesem Zusammenhang nur kleiner Teil aller wichtigen Veränderungen im kommenden Jahr.
Anhebung des Pflegemindestlohns
Der Mindestlohn für im Gesundheitswesen beschäftige Menschen wird bis Ende 2023 schrittweise angehoben. Eine erste Anhebung erfuhren die Beschäftigten bereits im April 2022. Am 1. September 2022 erfolgt eine weitere Erhöhung. Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung erhalten ab diesem Stichtag 13,70 Euro. Qualifizierte Hilfskräfte, welche eine ein- bis zweijährige Ausbildung vorweisen können, erhalten dann 14,60 Euro. Fachkräfte werden mit mindestens 17,10 Euro für ihre Arbeit entlohnt.
Ab dem 1. Mai 2023 erhalten Pflegehilfskräfte 0,30 Euro (13,90 Euro), qualifizierte Hilfskräfte 0,30 Euro (14,90 Euro) und Pflegefachkräfte 0,55 Euro (17,65 Euro) mehr Geld. Die letzte Mindestlohnerhöhung erfahren Pflegekräfte zum 1. Dezember 2023. Alle rund 1,2 Millionen Beschäftigen erhalten ab diesem Zweitpunkt abhängig von der jeweils vorliegenden Ausbildung 14,15 Euro, 15,25 Euro beziehungsweise 18,25 Euro. Die Gesetzesänderungen umfassen in diesem Bereich einen Vorschlag der Pflegekommission, wonach Angestellte in der Altenpflege neun zusätzliche Urlaubstage erhalten in den Jahren 2023 und 2024 erhalten sollen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab 2023 müssen Angestellte bei vorliegender Krankheit keinen gelben Zettel mehr bei ihrer Krankenkasse oder beim Arbeitgeber einreichen. Zum Stichtag 1. Januar 2023 werden alle Krankenkassen dazu verpflichtet, die eingegangene Krankmeldung digital an Arbeitgeber weiterzuleiten. In Zukunft reicht es also aus, wenn Sie sich telefonisch bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden und einen Arzt aufsuchen.
Als Unternehmer benötigen Sie zur Umsetzung dieser neuen Gesetzesänderungen ein geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronisch gestützte und ebenfalls geprüfte Ausfüllhilfe sowie ein zertifiziertes Zeiterfassungssystem.
Elektronische unterstützte Betriebsprüfung (eubp)
Zum 1. Januar 2023 ist eine eubp gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei geht es in erster Linie darum, dass alle digital erfassten Entgeltabrechnungen innerhalb einer Betriebsprüfung ausgewertet werden können. Ein solche wird in der Regel durch die Deutsche Rentenversicherung in einem Abstand von vier Jahren bei Ihnen durchgeführt. In diesem Zusammenhang spielt es eine entscheidende Rolle, dass Sie die Informationen mit Hilfe eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms an die jeweils zuständige Stelle übermitteln.
Als Arbeitgeber müssen Sie deshalb eine Anpassung an ihrem bisher verwendete Abrechnungsprogramm vornehmen lassen. Unter Umständen müssen Sie zusätzlich Software-Module für Ihr bisher verwendetes Abrechnungsprogramm hinzukaufen.
Das Lieferkettenverfolgungsgesetz (LkSG)
Bereits im Juni 2021 wurde das LkSG verschiedet und wird ebenfalls ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend eingeführt. Dieser Stichtag betrifft jedoch nur Unternehmer, welcher mehr als 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Bei Betrieben mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden sind die Gesetzesänderungen für den 1. Januar 2024 vorgesehen. Im Kern des LkSG steht die Verbesserung der Bedingungen für alle an einer Lieferkette beteiligten Parteien. Hierbei kann es durchaus einen Mehrwert bieten, die jeweils vorherrschenden Menschenrechtssituationen einer Analyse zu unterziehen und auf diese Weise die Forderungen des Lieferkettenverfolgungsgesetzes zu erfüllen.
Ein erster wichtiger Schritt ist das Aufsetzen einer Grundsatzerklärung, welche die Achtung der Menschenrechte beinhaltet. Darüber hinaus sollten Sie einen Verantwortlichen einsetzen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten prüft.
Whistleblower-Gesetz
Whistleblower, welche Verstöße gegen EU-Recht melde, sollen künftig einen größeren Schutz genießen. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sind demnach dazu verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten profitieren hier von einer Übergangsfrist, welche ab dem 17. Dezember 2023 greift.
Die Meldung von Gesetzesübertretungen konzentriert sich insbesondere auf die Produkt- und Verkehrssicherheit, Finanzdienstleistungen sowie Lebensmittel sowie Umweltschutz. Unternehmensinterne Richtlinien, wie zum Beispiel Reisekosten-, Altersvorsorge- sowie Gleitzeitrichtlinien sind ausgenommen. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich eine Meldestelle zu teilen. Die Meldung eines Verstoßes darf wahlweise telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen. Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf eine Meldung reagieren und zumindest eine Rückmeldung geben.
Tarifvertrag
Am 1. Januar 2022 startet die neue Tarifrunde im öffentlichen Dienst. Die Verhandlungen drehen sich um die Gehälter von 2,8 Millionen Beschäftigen in diesem Sektor. Die Tarifverhandlungen betreffen den öffentlichen Dienst von Bund und Gemeinden sowie Versorgungsbetriebe. Weitere Institutionen, wie zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, sowie der Arbeitgeberverband der gesetzlichen Rentenversicherung, sind ebenfalls berücksichtigt.
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhaltet das Recht, dass sich jeder Deutsche bzw. Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten frei ihren Beruf, Arbeitsplatz und ihre Ausbildungsstätte aussuchen dürfen. Beschäftige aus Nicht-EU-Staaten müssen hingegen einen sogenannten Aufenthaltstitel besitzen, welcher der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sowie der Ausländerbehörde unterliegt.
Die bisher geltende “Westbalkan-Regelung” ist nun auf den 31. Dezember 2023 verlängert worden. Personen aus Albanien, Bosnien, Herzegowina sowie dem Kosovo sind hiervon betroffen. Beschäftigte aus der Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro finden ebenfalls Berücksichtigung in der gesetzlichen Neuregelung.
Jährlich werden allerdings lediglich 25.000 Zustimmungen von Seiten der Behörden erteilt. Sie sollten hier grundsätzlich jeden Arbeitsvertrag unter Vorbehalt ausstellen und zudem das beschleunigte Fachkräfteverfahren verwenden, sofern es sich anbietet und ihnen einen unternehmerischen Mehrwert in Aussicht stellt.
Zum Autor
Hallo, mein Name ist Björn Rolletter. Hier finden Sie Erläuterungen unserer Leistungen und Tipps & Tricks, die den Workflow in Ihrem unternehmen erleichtern. Viel Spaß beim Stöbern!