Damit Sie beim Bewirtungsbelege ausfüllen keine Fehler machen, gibt es ein paar Dinge zu beachten. Nicht jeder Gast benötigt einen Bewirtungsbeleg. Doch vor allem die Geschäftsessen werden regelmäßig mit dem Wunsch nach einem Bewirtungsbeleg beendet. So kann der Gast die angefallenen Bewirtungskosten von der Steuer absetzen. Damit die Kosten für das Geschäftsessen vom Finanzamt akzeptiert werden, wird der Bewirtungsbeleg mit den geforderten Angaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vom Gast gewünscht. Damit wird der kundige Gast darauf Wert legen, dass die Angaben alle erfüllt wurden.
Ein lohnenswerter Beleg
Für den Gast ist der Bewirtungsbeleg durchaus lukrativ. Bis zu 70 Prozent der Rechnung kann durchaus steuerlich geltend gemacht werden. Der Gast hat darauf zu achten, damit das Finanzamt einen möglichst hohen Prozentsatz anerkennt, dass die Kosten der Bewirtung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Wäre dies nicht der Fall, kann es mitunter zur Betriebsprüfung kommen.
Auf dem Beleg muss der Anlass des Treffens vermerkt sein. Es muss deutlich daraus hervorgehen, dass es sich um eine Mitarbeiter- oder Kundenbewirtung handelt. Es muss beim Geschäftsessen somit mindestens eine Person mit anwesend gewesen sein. Beim Mitarbeiteressen dürfen lediglich nur Beschäftigte des eigenen Betriebes anwesend gewesen sein. Die Unterscheidung hat ihren steuerlichen Grund. In beiden Fällen werden unterschiedliche Steuersätze zugrunde gelegt. Beim Kundenessen kann der Unternehmer bis zu 70 Prozent der Kosten verrechnen, beim Mitarbeiter sogar 100 %. Die Bewirtung muss zwingend im Restaurant erfolgen. Der Pizzadienst ins Büro gerufen, erfährt keine Abzugsberechtigung. Der externe Ort muss gewährleistet sein.
Der ausgefüllte Bewirtungsbeleg
Beim Bewirtungsbelege ausfüllen ist auf alles zu achten. Das Finanzamt akzeptiert den Bewirtungsbeleg lediglich, wenn alle Punkte ordnungsgemäß ausgefüllt. Ein x-beliebiger Beleg reicht nicht aus. Viele Restaurants haben den Bewirtungsbeleg schon auf der Rückseite ihrer Rechnung stehen. Ansonsten wird ein expliziter Vordruck eines Bewirtungsbeleges benutzt.
Der Bewirtungsbeleg muss mit dem Datum und dem Ort der Bewirtung versehen sein. Dann werden die Angaben zur bewirtenden Person gemacht sowie der Firma und den Gästen. Der Bewirtungsanlass sowie die Bewirtungskosten netto sowie brutto müssen angegeben werden. Hinzugefügt wird das Trinkgeld. Der Gastwirt unterzeichnet den Bewirtungsbeleg.
Besonderheiten beim Bewirtungsbeleg
Für Rechnungen unter 250 Euro gelten die vereinfachten Bestimmungen zu den Kleinbetragsrechnungen. Liegt die Endsumme darüber, werden weitere Angaben zum Restaurantnotwendig. In diesem Fall wird Name und Anschrift des Restaurants sowie das Datum der Bewirtung benötigt. Die Getränke und Speisen müssen aufgeführt werden sowie die Steuernummer der Bewirtungsstätte. Die Rechnungsnummer muss zudem ersichtlich sein. Für den Bewirtungsbeleg gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
Zum Autor
Hallo, mein Name ist Björn Rolletter. Hier finden Sie Erläuterungen unserer Leistungen und Tipps & Tricks, die den Workflow in Ihrem unternehmen erleichtern. Viel Spaß beim Stöbern!
Damit Sie beim Bewirtungsbelege ausfüllen keine Fehler machen, gibt es ein paar Dinge zu beachten. Nicht jeder Gast benötigt einen Bewirtungsbeleg. Doch vor allem die Geschäftsessen werden regelmäßig mit dem Wunsch nach einem Bewirtungsbeleg beendet. So kann der Gast die angefallenen Bewirtungskosten von der Steuer absetzen. Damit die Kosten für das Geschäftsessen vom Finanzamt akzeptiert werden, wird der Bewirtungsbeleg mit den geforderten Angaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vom Gast gewünscht. Damit wird der kundige Gast darauf Wert legen, dass die Angaben alle erfüllt wurden.
Ein lohnenswerter Beleg
Für den Gast ist der Bewirtungsbeleg durchaus lukrativ. Bis zu 70 Prozent der Rechnung kann durchaus steuerlich geltend gemacht werden. Der Gast hat darauf zu achten, damit das Finanzamt einen möglichst hohen Prozentsatz anerkennt, dass die Kosten der Bewirtung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Wäre dies nicht der Fall, kann es mitunter zur Betriebsprüfung kommen.
Auf dem Beleg muss der Anlass des Treffens vermerkt sein. Es muss deutlich daraus hervorgehen, dass es sich um eine Mitarbeiter- oder Kundenbewirtung handelt. Es muss beim Geschäftsessen somit mindestens eine Person mit anwesend gewesen sein. Beim Mitarbeiteressen dürfen lediglich nur Beschäftigte des eigenen Betriebes anwesend gewesen sein. Die Unterscheidung hat ihren steuerlichen Grund. In beiden Fällen werden unterschiedliche Steuersätze zugrunde gelegt. Beim Kundenessen kann der Unternehmer bis zu 70 Prozent der Kosten verrechnen, beim Mitarbeiter sogar 100 %. Die Bewirtung muss zwingend im Restaurant erfolgen. Der Pizzadienst ins Büro gerufen, erfährt keine Abzugsberechtigung. Der externe Ort muss gewährleistet sein.
Der ausgefüllte Bewirtungsbeleg
Beim Bewirtungsbelege ausfüllen ist auf alles zu achten. Das Finanzamt akzeptiert den Bewirtungsbeleg lediglich, wenn alle Punkte ordnungsgemäß ausgefüllt. Ein x-beliebiger Beleg reicht nicht aus. Viele Restaurants haben den Bewirtungsbeleg schon auf der Rückseite ihrer Rechnung stehen. Ansonsten wird ein expliziter Vordruck eines Bewirtungsbeleges benutzt.
Der Bewirtungsbeleg muss mit dem Datum und dem Ort der Bewirtung versehen sein. Dann werden die Angaben zur bewirtenden Person gemacht sowie der Firma und den Gästen. Der Bewirtungsanlass sowie die Bewirtungskosten netto sowie brutto müssen angegeben werden. Hinzugefügt wird das Trinkgeld. Der Gastwirt unterzeichnet den Bewirtungsbeleg.
Besonderheiten beim Bewirtungsbeleg
Für Rechnungen unter 250 Euro gelten die vereinfachten Bestimmungen zu den Kleinbetragsrechnungen. Liegt die Endsumme darüber, werden weitere Angaben zum Restaurant notwendig. In diesem Fall wird Name und Anschrift des Restaurants sowie das Datum der Bewirtung benötigt. Die Getränke und Speisen müssen aufgeführt werden sowie die Steuernummer der Bewirtungsstätte. Die Rechnungsnummer muss zudem ersichtlich sein. Für den Bewirtungsbeleg gilt eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
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